Fragen und Antworten zum NHundG

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) ( Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung- Auszugsweise)
Fragen und Antworten

1.Welche Regelungen bleiben bestehen?
Antwort: Die Regelungen für die gefährlichen Hunde bleiben bestehen. Es bleibt bei der Prüfung durch das zuständige Veterinäramt, ob eine gesteigerte Aggressivität vorliegt, wenn ein entsprechender Hinweis bei der Behörde eingeht. (z.B. bei einem Beißvorfall). Wird durch die Fachbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) ein Hund als gefährlich festgestellt, bedarf die Halterin bzw. der Halter einer Erlaubnis zum weiteren Halten des Hundes. Die Erlaubnis wird nur erteilt bei
a) nachgewiesener Sozialverträglichkeit des Hundes im Rahmen eines Wesenstests sowie
b) vorhandener Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkunde der Halterin bzw. des Halters.

2. Ist noch etwas zu veranlassen, wenn der Hund bereits gechippt worden ist?
Antwort: Die Chip-Nummer ist zusammen mit den Angaben zum Halter und zum Hund an das zentrale Register zu melden. Die Chip-Nummer kann grundsätzlich behalten werden. Das zentrale Register ist noch nicht eingerichtet, dass wird noch eine Zeit dauern. Die Hundehalter werden darüber natürlich informiert, wann sie ihre Angabe dort einreichen müssen. Der Chip für den Hund ist nicht neu: Wer mit dem Vierbeiner innerhalb der europäischen Staaten reisen möchte, benötigt seit einigen Jahren verbindlich einen EU-Heimtierausweis. Voraussetzung für den Heimtierausweis ist ein Chip, der in die linke Halsseite des Hundes eingebracht wird und sich dort verwächst. Dabei hat der Hund nicht mehr Schmerzen, als bei einer Impfung, da der reiskorngroße Chip via Spritze vom Tierarzt eingesetzt wird.

3. Was ist mit der Hundemarke? Bleibt sie bestehen?
Antwort: Im Allgemeinen wird mit dieser Marke der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. In vielen Städten und Gemeinden ist das Anbringen der Marke am Halsband des Hundes Pflicht. Der Chip kann daher die Hundemarke nicht ohne weiteres ersetzen.

4. Ab welchem Alter des Hundes muss das Chippen bzw. der Abschluss der
Haftpflichtversicherung erfolgt sein?
Antwort: 6 Monate.

5. Wie erfolgt die Überprüfung des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung und ist der Abschluss anhand der Chip-Nummer zu erkennen?
Antwort: Die Identifikationsnummer des Chips gibt keine Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Es ist eine Pflicht der Hundehalter die Haftpflichtversicherung abzuschließen – wie andere Haftpflichtversicherungen auch. Eine Kontrolle, z. B. Vorlage des Versicherungsscheins wird nur anlassbezogen erfolgen.

6. Von wem wird das zentrale Register geführt?
 Antwort: Es ist vorgesehen, mit der Führung des zentralen Registers eine sog. juristische Person des Privatrechts zu beauftragen. Vorbild ist zum Beispiel die Tierregistrierung bei Tasso e.V., beim Deutschen Tierschutzbund oder vergleichbaren Vereinen. Erste Gespräche haben stattgefunden. Für die Einrichtung des Registers kann die 2-jährige Übergangsfrist genutzt werden.

7. Warum wird mit dem neuen Gesetz keine Rasseliste eingeführt?
Antwort: Die Einstufung eines Hundes als gesteigert aggressiv oder gefährlich,
anknüpfend an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse ist wissenschaftlichen Untersuchungen, z.B. der Tierärztliche Hochschule Hannover, zufolge nicht gerechtfertigt.

8. Muss jemand als jahrlanger Hundehalter einen „Hundeführerschein“ erwerben? Antwort: Nein. Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person mindestens 2 Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehalten (oder für eine juristische Person betreut) hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen sachkundig: z.B. Tierärzte, Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreiber, Dienst- und Behindertenbegleithundeführer. Als Nachweis kann
 z.B. der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen. Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z. B. Beschwerden über ihn bei der Behörde eingehen, kann die Behörde die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben. Ein Gesetz muss immer verhältnismäßig bleiben, d.h. man darf nicht mehr regeln als zur Erreichung der Zielsetzung des Gesetzes wirklich erforderlich ist. Es gibt ja viel mehr Hundehalter, die mit ihren Hunden gut umgehen und sich auch in der Öffentlichkeit rücksichtsvoll verhalten als solche Hunde und Hundehalter, die Probleme bereiten. Übrigens gehen verantwortliche Hundehalter heute schon freiwillig in Welpen- oder Hundeschulen, um sich sachkundig zu machen und sich im Umgang mit ihren Hunden trainieren zu lassen. Diese Tatsache hat uns in unserem Vorhaben bestärkt, eine Sachkunde für die Hundehalter zu verlangen, die bisher keine Erfahrung mit Hunden haben.

9. Gelten Polizeihundeführer als sachkundig?
Antwort: Ja.

10. Ist der Sachkundenachweis auch für Hundehalterinnen und Hundehalter notwendig, die in der Vergangenheit mehr als zwei Jahre einen Hund gehalten haben und derzeit nicht?
Antwort: Der Sachkundenachweis muss nicht erbracht werden, wenn jemand innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung , d.h. auch in der
Vergangenheit, mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen einen Hund ohne Probleme gehalten hat.

11. Müssen Familienmitglieder der Halterin oder des Halters oder sonstige Personen, die den Hund ausführen oder betreuen, im Besitz eines „Hundeführerscheins“ sein?
Antwort: Nein. Die Verantwortung liegt - aufgrund der vorhandenen Sachkunde - beim Hundehalter, wenn er seinen Hund einem anderen anvertraut bzw. zum Führen
überlässt. Er muss prüfen, ob er es verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu überlassen. Es wäre wohl z. B. nicht zu verantworten, einem fünfjährigen Kind einen Rottweiler, Schäferhund oder einen anderen großen Hund zum Spazierengehen zu überlassen, einfach weil ein Kind nicht über die Kraft verfügt, einen großen Hund zu halten.

12. Ab wann muss jemand über einen Sachkundenachweis verfügen?
Antwort: Das Erfordernis gilt ab 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 01. Juli 2013.

13. Wird es einen einheitlichen „Hundeführerschein“ nach Muster geben?
Antwort: Ein speziell vorgeschriebenes Muster ist nicht vorgesehen.

14. Nach welchen Kriterien werden Hundeschulen anerkannt, die Sachkundeprüfung abzunehmen?
Antwort: Die Anerkennung erhält, wer über Kenntnisse in Bezug auf - das Halten und - die Sozialverträglichkeit von Hunden, - rassespezifische Eigenschaften, - das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden
- das Erziehen und Ausbilden von Hunden und - die einschlägigen Rechtsvorschriften verfügt, diese im Umgang mit Hunden anwenden und vermitteln kann. Es ist davon auszugehen, dass Interessierte entsprechende Anträge und Konzepte vorlegen werden.

15. Wann wird das neue NHundG in Kraft treten?
Antwort: Das neue NHundG tritt am 01. Juli 2011 in Kraft. Abweichend davon tritt das Sachkundeerfordernis, die Mitteilungspflichten gegenüber dem noch
einzurichtenden Register und die Zulässigkeit der Verwendung von Steuerdaten durch die Gemeinden am 01. Juli 2013 in Kraft.

16. Welche Kosten kommen auf den Hundehalter zu?
Antwort: Die Kosten sind: einmalig rund 50 Euro für das Chippen durch den Tierarzt, 50 – 150 Euro jährlich für den Abschluss der Haftpflichtversicherung, ca. 200 Eu-ro für den Sachkundenachweis sowie eine Gebühr für Meldungen an das Register.


 

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